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Wie finanziere ich ein Studium mit Behinderung? 1. Lebensunterhalt Behinderten Studierenden stehen grundsätzlich dieselben Möglichkeiten der Studienfinanzierung offen wie allen anderen. Eine wichtige Quelle ist hier das BAföG, nach dem Studierende im Erststudium für eine gewisse Zeit einen Betrag von bis zu 642,-€ monatlich erhalten können. Ob und wieviel man tatsächlich erhält hängt davon ab, wieviel man selbst, die Eltern und gegebenenfalls der Ehepartner verdient und wieviel Vermögen man selbst hat. Wie lange man Geld bekommt, hängt von der Regelstudienzeit ab, die die Studienordnung des gewählten Studiengangs vorsieht. Die Zahlung wird je zur Hälfte als Zuschuss und zinsloses Darlehen gewährt, wobei die Gesamthöhe des Darlehens auf 10.000,-€ begrenzt ist. Das Darlehen muss dann zurückgezahlt werden, wenn das spätere Einkommen eine gewisse Schwelle überschreitet. Studienfachwechsel sind nur in den ersten zwei bis drei Semestern möglich. Behinderte Studierende erhalten denselben Betrag wie nichtbehinderte, es gibt also keine Zuschläge für behinderungsbedingte Kosten. Bei der Anrechung der Einkommen der Eltern und des Ehepartners wird für behinderte Familienangehörige jedoch ein höherer Freibetrag angesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Studierende selbst oder ein anderes Familienmitglied behindert ist. Auch bei der Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung gelten für behinderte BAföG-Empfänger höhere Freibeträge. Führt die Behinderung dazu, dass sich die Studienzeit verlängert, kann das BAföG für einen angemessenen Zeitraum länger gezahlt werden. Zudem kann eine Behinderung ein Grund sein, um auch nach einem Fachwechsel im höheren Semester weiterhin BAföG zu bekommen. Die großen Stipendiengeber orientieren sich an den Vorgaben des BAföGs, so dass das eben Gesagte gilt. Einzige Ausnahme: Stipendien müssen nicht zurückgezahlt werden. Bei Studienkrediten gibt es keine Sonderregelungen für behinderte Studierende, hier ist besonders gründlich zu prüfen, ob man später zur Rückzahlung in der Lage ist. Fallen behinderungsbedingte Kosten an, die durch das BAföG oder andere Zahlungen nicht gedeckt werden können, besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit, Mehrbedarfszuschläge der Sozialhilfe zu beantragen. Die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II, der Grundsicherung für Erwerbsunfähige und der Sozialhilfe werden Studierenden nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt. 2. Behinderungsbedingter Bedarf im Studium Wer im Studium auf Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher oder Hilfe durch Studienhelfer angewiesen ist kann diese als Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger finanziert bekommen. Dies ist in der Regel dann relativ unproblematisch, wenn das Studium die erste Ausbildung ist und Einkommen und Vermögen gewisse Schwellen nicht überschreiten. Hat man bereits eine Ausbildung oder ein anderes Studium absolviert, hängt es vom für den jeweiligen Studienort zuständigen Sozialhilfeträger ab, ob und mit welchem Begründungsaufwand die Finanzierung auch im aktuellen Studium erfolgt. Ist die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder einen sonstigen fremdverschuldeten Unfall entstanden, ist die gesetzliche Unfallversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Verursachers für die Finanzierung zuständig. Weitere Informationen zur Studienfinanzierung gibt es in den empfohlenen Broschüren. » zur Broschüre "Studium und Behinderung" des Deutschen Studentenwerks e.V. Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt von der » BAG Behinderung und Studium e.V. |
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