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[Bild: Smilie liest im Text] Erwerbsminderungsrente

 


Erwerbsminderungsrente

Nicht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, auch wenn die eigene Arbeitskraft nicht mehr richtig auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist, kann es eine Rente geben. Die frühere Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente wurde vor ein paar Jahren abgeschafft. Heutzutage zählt für die Bewilligung einer solchen Rente nur noch, inwieweit die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist.

Unterschieden wird nur noch zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderung besteht, wenn man aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens 3 Stunden, die teilweise Erwerbsminderung, wenn man nicht mehr mindestens 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Dabei entspricht die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Berechnung der Höhe der Altersrente - in der Praxis allerdings meistens mit der Einschränkung, dass man jünger Rentner wird und bisher weniger Jahre Beiträge gezahlt hat, so dass sie aus diesem Grunde geringer ausfällt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dagegen beträgt nur die Hälfte.

Rechtlich schwierig kann es werden, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine solche Rente ablehnt und auf theoretische Einsatzmöglichkeiten verweist, die aber in der Praxis auf dem Arbeitsmarkt gar nicht vorhanden sind. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Jens Schmidt, Rechtsanwalt