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[Bild: Smilie liest im Text] Rechtsschutzversicherung

 


Rechtsschutzversicherung

Vorab eine gute Nachricht: Der Gang vor das Sozialgericht ist - zumindest noch - gerichtsgebührenfrei. (Zum Sozialrecht gehören Streitigkeiten im Behindertenrecht sowie im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht und Rentenrecht, sofern es nicht um eine Privatversicherung geht.) Doch im Falle einer Niederlage müssen der eigene Anwalt bezahlt werden - die Gegenseite ist, da Behörde, in den meisten Fällen nicht anwaltlich vertreten, sondern schickt ihre eigenen Justitiare.

Wohl dem, der rechtsschutzversichert ist, denn die Rechtsschutzversicherung umfasst auch die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren. Das hört sich so gut an, dass man leicht das Wort "gerichtlich" überlesen kann. Im Umkehrschluss bedeutet das: Die vorgerichtliche Vertretung, sprich Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.

Der Anwalt wird eine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung einholen bzw. einzuholen versuchen. Bis diese vorliegt, ist es noch nicht "in trockenen Tüchern", dass man nicht selbst zahlen muss. Lehnt die Versicherung ab, kann dagegen binnen sechs Monaten Deckungsklage erhoben werden. Zu bedenken ist, dass die Rechtsschutzversicherung ihre Deckung bei aussichtslosen Prozessen nach den geltenden Gesetzen zu Recht versagt.

Ebenso, wenn der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, nachdem der Rechtsstreit seine Wurzeln gelegt hat. Seine Wurzeln gelegt heißt nicht, dass es schon zur Klage gekommen sein muss; entscheidend ist, wann der Grundstein für den Sachverhalt gelegt wird, der nachher streitig wird.

Da die im Gesetz vorgesehenen Gebühren im Sozialrecht zu einer sachgerechten Mandatsbearbeitung oftmals nicht ausreichen, arbeiten viele Anwälte mit Honorarvereinbarungen - das heißt, eine höhere Vergütung wird vereinbart. Diese Differenz trägt weder die Rechtsschutzversicherung noch die Gegenseite, falls man gewinnt - sondern sie muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Darauf muss der Anwalt jedoch gesondert hinweisen.


Jens Schmidt, Rechtsanwalt