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Grad der Behinderung (GdB) Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch das Versorgungsamt ermittelt. Er ist eine Prozentzahl, mit der angegeben wird, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - nicht nur am Arbeitsmarkt! - durch körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen im Vergleich mit Gleichaltrigen gemindert ist. Das heißt: "Behinderung" ist nicht nur das, was im landläufigen Sprachgebrauch mit diesem Wort in Verbindung gebracht wird. Vielmehr können alle möglichen Krankheiten sich behindernd auswirken. Jede Krankheit, für sich genommen, wird mit einem sogenannten "Einzel-GdB" berücksichtigt. Dabei werden die Werte jeweils nicht nach freiem Ermessen ermittelt, sondern anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit". Diese ordnen den meisten Krankheitsbildern eine Spannbreite zu, innerhalb derer diese je nach einem eher leichten oder schweren Einzelfall anzurechnen ist. Sind alle Einzel-GdBs zusammengestellt, so wird schließlich ein "Gesamt-GdB" gebildet, der ausschlaggebend für die rechtliche Stellung des Behinderten ist. Beträgt dieser 50 oder mehr, so wird derjenige als Schwerbehinderter anerkannt. Die Einzel-GdBs werden dabei nicht einfach addiert, sondern es findet eine Wertung statt. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob sich Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Krankheiten eher überschneiden, oder ob sie unterschiedliche Bereiche betreffen oder sich wechselseitig verstärken. Sowohl die Einzel-GdBs als auch der Gesamt-GdB sind häufig eine Wertungsfrage und nicht von vornherein mit eindeutiger mathematischer Exaktheit bestimmbar. Von daher kann es sich insbesondere bei knappen Entscheidungen (Einzel-GdB von 30 oder 40) lohnen, gegen die Nichtanerkennung als Schwerbehinderter Widerspruch bzw. Klage zu erheben, in der Hoffnung, dass der Richter zu einem günstigeren Ergebnis kommt als das Versorgungsamt. Hierbei kann ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt mit guten juristischen Argumenten die Erfolgsaussichten erheblich steigern. Jens Schmidt, Rechtsanwalt |
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