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Prozesskostenhilfe Damit auch diejenigen, die sich die Gerichtskosten eines Prozesses nicht leisten können, nicht auf ihr gutes Recht verzichten müssen, und die, die aus eigener Tasche keinen Anwalt finanzieren können, im Prozess rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen können, gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Diese setzt - außer dass man "prozessarm" im Sinne des Gesetzes ist - voraus, dass die Klage beziehungsweise Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Um sich also nicht in unnötige Kosten zu stürzen, ist es hier grundsätzlich empfehlenswert, sich an dem anwaltlichen Rat zu orientieren. Auch wenn die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe den Prozess in der Hauptsache nicht vorwegnimmt, lassen sich so bereits erste Schlüsse ziehen, ob das Gericht vermutlich eher die eigene Rechtsauffassung oder die der Gegenseite teilen wird. Bei Verfahren auf dem Sozialrechtsweg fallen freilich - anders als etwa in zivilrechtlichen Streitigkeiten - für das Gericht selbst keine Kosten an. Die Anwaltskosten werden vollständig erstattet, wenn der Rechtsanwalt mit den gesetzlich festgelegten Gebühren arbeitet. Bei speziellen Honorarvereinbarungen muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden - was übrigens nicht nur für Prozesskostenhilfe, sondern auch für eine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung gilt. Dies muss dann jedoch vorher vereinbart worden sein, und der Anwalt muss den Mandanten bei der Beratung darauf hingewiesen haben. Das Antragsformular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive Ausfüllhinweisen finden Sie hier: » zum Antragsformular Jens Schmidt, Rechtsanwalt |
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