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Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Es ist medizinisch und juristisch unbestritten, dass die erektile Dysfunktion eine Krankheit ist, und zwar unabhängig von Ursachen und Alter. Damit hat der Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Rechtsanspruch auf Behandlung einschließlich Diagnostik. Dazu gehören z.B. Blutabnahmen zur Bestimmung von Testosteron u.a., der Schwellkörper-Injektionstest SKIT einschließlich Spritze und Medikament, Duplex-/Doppler-Sonographie, Vakuum-Erektionshilfen, psychotherapeutische Behandlung, Testosteron-Ersatz-Therapie, Schwellkörper-Implantate, Operationen. Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass bei ED nur durch Gesetz die Behandlung und Verordnung von Medikamenten aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen werden könnten. Daraufhin wurde bei der Gesundheitsreform 2004 (GMG) lediglich die Verordnung von Medikamenten gegen ED gesetzlich untersagt. Ansonsten sind Behandlung und Diagnostik der ED zu Lasten der GKV sowohl nach der Gesundheitsreform 2004 (GMG) als auch nach der Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG) in vollem Umfang unverändert Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Artikel wurde uns von der » Selbsthilfegruppe "Erektile Dysfunktion (Impotenz)" zur Veröffentlichung überlassen. |